BFH: Verfassungsmäßigikeit der Wohnmobilbesteuerung
Montag 17. Mai 2010 von petra.fuchs
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Feberuar 2010 – II R 44/09 – In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die rückwirkende Änderung der Wohnmobilbesteuerung verfassungsgemäß ist. Die am 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffene Neureglungen für die Wohnmobilbesteuerung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, da diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Halter eines Wohnmobils, dessen zulässiges Gesamtgewicht 3.400 kg beträgt und das durch einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 2.800 Kubikzentimeter angetrieben wird. Das Finanzamt setzte zunächtst den geltenden Tarif gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG für andere Fahrzeuge fest. Mit bescheid vom 9. Juli 2007 setze das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab 01. Januar 2006 den geltenden neuen Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a iVm § 8 Nr. 1a KraftStG fest. Der hiergegen eingelegt Einspruch des Kläger blieb erfolglos.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die rückwirkende Änderung der Wohnmobilbesteuerung nicht gegen das Rückwirkungsverbot und auch nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip verstößt.
Diese Änderung ist eine echte Rückwirkung, aber es liegt auch eine unechte Rückwirkung vor.
Ausgehend vom Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer (§§ 6 und 11 KraftStG) liegt daher eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) des 3. KraftStÄndG insoweit vor, als auch für alle am Tag der Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossenen Eintrichtungszeiträume eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu erfolgen hatte. Darüber hinaus erfasst die gesetzliche Neuregelung auch alle nach deme Tag der Verkündung bereits begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Besteuerungssachverhalte, so dass auch insoweit eine sog. unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) vorliegt.
Da es sich hier um eine ausschließlich begünstigende Rückwirkung handelt, ist nicht zu entscheiden, ob eine echte oder unechte Rückwirkung vorliegt. Aus diesem Grund sind Gesetzesänderungen auch unbegrenzt möglich.
Die durch das 3. KraftStÄndG geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung haben ausschließlich begünstigende Wirkung. Ohne diese Vorschriften wären Wohnmobilen als PKW zu besteuern gewesen. Diese Steuer wäre höher Ausgefallen alsdiejenig, die sich für Wohnmobile aufgrund der durch das 3. KraftStÄndG eingefügten Vorschriften zu Wohnmobilbesteuerung ergibt.
Das Rückwirkungsverbot tritt dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen drufte. Lediglich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erfoderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen der Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2010 – II R 44/09
Für den Kläger bestand hier aber keine hinreichende Vertrauengrundlage in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage. Im Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 wurde unter Hinweis auf den Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO auch für Wohmobile auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Besteuerung dieser Fahrzeuge sachgerecht anzupassen. Die steuerlichen Folgen waren zudem auch allgemein bekannt.
Aus diesen Gründen liegt bei der rückwirkenden Änderung der Wohnmobilbesteuerung kein Verstoß gegen dieVerfassung vor.
Tags:Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeugbesteuerung, Rückwirkung, Verbrauchssteuern, WohnmobilDieser Beitrag wurde erstellt am Montag 17. Mai 2010 um 08:00 und abgelegt unter Verbrauchssteuern. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
