OVG Rheinland-Pfalz: Zweitwohnungssteuer bei Studenten
Donnerstag 5. Juni 2008 von petra.fuchs
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 22. April 2008 entschieden, dass ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, für seinen Nebenwohnsitz keine Zweitwohnungssteuer zu zahlen hat.
Der Kläger ist mit seinen Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung und mit seinen Nebenwohnsitz in seinem Studienort gemeldet. Die Stadt forderte von dem Kläger für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340 Euro jährlich.
Die hiergegen erhobene Klage gab das Verwaltungsgericht statt.
Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, eine Zweitwohnungssteuer könne nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarf hinausgehe und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse. An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehalten. Denn über die ihnen von den Eltern zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stehen Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerlichen Sinne seien. Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.
Das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverfassungsgericht zugelassen.
Nach dem der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Zweitwohnungssteuer für Studentenwohnungen bejaht hat, dürfte es dem Bundesverwaltungsgericht obliegen, eine endgültige Antwort auf die Frage zu finden.
(pf)
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2008 – 6 A 11354/07.OVG
Tags:Nebenwohnsitz, Studenten, Verbrauchssteuern, ZweitwohnungssteuerDieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 5. Juni 2008 um 22:38 und abgelegt unter Verbrauchssteuern. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
