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Juristischer Blog zum Steuerrecht

Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen

Donnerstag 1. April 2010 von petra.fuchs

Aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wurde der § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz um eine neue Nummer 11 erweitert. Somit unterliegen die Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden anbietet, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. In folgendem soll aufgezeigt werden, welche Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wie bei gemischten Umsatzsteuersätzen die Rechnung zu erfolgen hat und ab wann § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz anzuwenden ist.

Leistungen mit ermäßigten Steuersatz

Leistungen, die in der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unterkunft bestehen, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Somit unterliegen die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes und auch die kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Auch die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer (z.B. Reiseveranstalter) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Bei den folgenden Leistungen ist diese Voraussetzung gegeben:

  • Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räume
  • Stromanschluss
  • Überlassung von Bettwäsche, Handtücher und Bademänteln
  • Reinigung der gemieteten Räume
  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
  • Weckdienst
  • Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
  • Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.

Auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt auch die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Also Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen, sowie die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern.

Leistungen mit normalen Umsatzsteuersatz

Die folgenden Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz:

  • Überlassung von Tagungsräumen
  • Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
  • Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
  • Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten
  • Beförderung in Schlafwagen der Eisenbahn
  • Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen
  • Vermittlung von Beherbergungsleistungen
  • Umsätze von Tierpensionen
  • Unentgeltliche Wertabgaben (z.B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)

Diese Leistungen unterliegen den normalen Umsatzsteuersatz. Die folgenden Leistungen dienen nicht unmittelbar der Beherbergung und sind somit auch nicht Steuerbegünstigt:

  • Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, “All inklusive”)
  • Getränkeversorgung aus der Minibar
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
  • Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemeinen und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms (“pay per view”)
  • Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern. (“Wellnissangebote”)
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
  • Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
  • Ausflüge
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft

Rechnungslegung

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung von der Leistung einer Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz genannten Angaben aufzustellen. Diese Rechnungserteilungspflicht besteht allerdings nicht, wenn die Leistung an eine Privatperson ausgeführt wird. Die Rechnung muss unter anderem das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten.  Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistung in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:

  • Abgabe eines Frühstücks
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
  • Transport von Gepäck außerhalb der Beherbergungsbetriebs
  • Überlassung von Fitnessgeräten
  • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen

Des Weiteren ist es zulässig, der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen gilt es entsprechend.

Zeitliche Anwendung

Diese Umsatzsteuerermäßigung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden. Beherbergungsleistungen werden mit ihrer Beendigung ausgeführt. Somit kommt es allein auf das Ende der an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstellung oder Zahlung. Wenn die Beteiligten Teilleistungen vereinbart haben, ist der Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Teilleistung maßgeblich.

Durch das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen vom 05. März 2010 (2010/0166200) wurde nun die Beurteilung von Beherbergungsleistungen und ihren Nebenleistungen eindeutig geklärt. Die vorangegangenen Ausführungen beruhen auf diesem Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen.

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 1. April 2010 um 08:00 und abgelegt unter Umsatzsteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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