BMF: Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Donnerstag 12. November 2009 von petra.fuchs
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16. Oktober 2009 – IV B 9 – S 7279/0 – In diesem Schreiben hat das Bundesministerium die Anwendung der Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz UStG, der selbst Bauleistungen erbringt, erörtert. In Ergänzung von Abschn. 182a Abs 10, 11 und 17 UStR wurde Folgendes bekannt gegeben:
Tags:Rechnung, Steuerentstehung, Steuerschuldnerschaft, Umsatzsteuer, umsatzsteuerpflicht, VorsteuerabzugBei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG) ist der Leistungsempfänger derartiger Leistungen Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst derartige Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG). Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Unternehmer, die im Zeitpunkt der an sie ausgeführten Bauleistungen nicht nachhaltig Bauleistung erbracht haben, sind als Leistungsempfänger grundsätzlich nicht Steuerschuldner, selbst wenn sie im weiteren Kalenderjahr derartige Umsätze erbringen.
Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltige Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) betragen hat. Die 10 %-Grenze ist eine Ausschlussgrenze. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenzen erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmen.
Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt und beabsichtigt er, derartige Leistungen zu erbringen, ist er – abweichend von den Absätzen 2 und 3 – auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat.
Der Leistungsempfänger ist für an die ihm erbrachte, in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Leistung nicht Steuerschuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z.B. Bauträger, wenn sie ausschließlich Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen.
Die Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 182a Abs. 10 bis 16 UStR sowie der Absätze 1 bis 4 dieses Schreibens anzuwenden. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z.B. Bauträger), sind nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, wenn sie ausschließlich Grundstücksgeschäfte tätigen, bei denen es sich nicht um Werklieferungen – § 3 Abs. 4 UStG – im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt.
Bei der Behandlung von Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt worden sind, für die aber Entgeltzahlungen, Zahlungen von Teilentgelten oder Anzahlungen vor dem 1. Januar 2010 geleistet worden sind, und bei denen auf Grund der Regelung der Absätze 3, 4, oder 7 der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG wird, kann von folgenden Anwendungsregelungen Gebrauch gemacht werden:
Schlussrechnung über nach dem 31. Dezember 2009 erbrachte Bauleistungen bei Abschlagszahlungen oder Anzahlung vor dem 1. Januar 2010.
Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2010 vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlung im Vormeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Bauleistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur denn mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfängers zurückerstattet wurde.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem 1. Januar 2010 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das vor dem 1. Januar 2010 vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Steuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde. In derartigen Fällen ist keine Berichtigung der über geleistete Abschlagszahlungen erteilten Rechnung durchzuführen.
Berichtigung einer vor dem 1. Januar 2010 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt
Wurden für die Erbringung von Bauleistungen Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 13b Abs. 1 Satz 3 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nach dem 31. Dezember 2009, ist hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. Januar 2010 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
Abrechnungen nach dem 31. Dezember 2009 über Leistungen, die vor dem 1. Januar 2010 erbracht worden sind
Für Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, die von einem im Inland ansässigen Unternehmer vor dem 1. Januar 2010 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 UStG ist nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
Berichtigung einer vor dem 1. Januar 2010 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen nach diesem Zeitpunkt
Hat der leistende Unternehmer für eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1. Januar 2010 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.
Stellt sich nach dem 31. Dezember 2009 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), sofern der über zahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.
Hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung wird der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 31. Dezember 2009 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16.10.2009 – IV B9 – S7279/0
Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 12. November 2009 um 21:59 und abgelegt unter Umsatzsteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

Sonntag 3. April 2011 um 12:10
Die Steuerschuldnerschaft für Bauträger wurde
durch die BMF-Schreiben aus 2009/2010 neu geregelt. Dazu finden sich dutzendfach Hinweise in der Fachliteratur – zumal diese Schreiben an sprachlicher Klarheit nicht unbedingt glänzen. Nur wird das eigentliche Hauptproblem, das sich für den Praktiker stellt, an keiner Stelle reflektiert: Wann nämlich ist die Lieferung des
Bauträgers eine Werklieferung? Ist jeder Verkauf,der während der Bauphase getätigt wird eine Werklieferung? Ist hingegen der Verkauf bereits fertiggestellter Objekte keine Werklieferung? Oder kommen wir nur dann zu einer Werklieferung, wenn der Erwerber des Objektes Sonderwünsche vereinbart?