BFH: Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II
Donnerstag 12. Juni 2008 von petra.fuchs
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 3. April 2008 entscheiden, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft gehört.
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Es ging um eine GmbH & Co.KG (A-KG), deren vier Kommanditisten zugleich die Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren. Gesellschaftszweck der GmbH & Co.KG ist die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie die Führung von deren Geschäften und die Übernahme des Managements wesentlicher Geschäftsbereiche. 1991 hatten die Kommanditisten der A-KG sämtliche Geschäftsanteile der B-GmbH gekauft. Anschließend hat die A-KG mit der B-GmbH einen Managementvertrag geschlossen. Die Kommanditisten der A-KG verpflichteten sich, der B-GmbH als Geschäftsführer zur Verfügung zustehen. 1992 erwarb die B-GmbH 90 Prozent der Aktien der C-AG, diese wurden anschließend in die C-GmbH umgewandelt. 1993 erwarben die Kommanditisten der A-KG von der B-GmbH jeweils 16,6 Prozent (insgesamt 66,4 Prozent) der Anteile an der C-GmbH. 1994 wurden die Managementverträge zwischen der A-KG und der B-GmbH sowie der C-GmbH beendet. Die Kommanditisten der A-KG veräußerten ihre Anteile an der C-GmbH.
Streitig waren unter anderem die gewerbesteuerrechtlichen Folgen der Anteilsveräußerung.
Entscheidungsgründe des Bundesfinanzhofes:
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, in den der zu ermittelnde Gewinn, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, aus dem Gewerbebetrieb eingeht, vgl. § 7 Gewerbesteuergesetz. In die Bemessungsgrundlage werden daher auch Gewinne einbezogen, welche die Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erzielen, die zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gehören.
Zum Sonderbetriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen. In dem Fall, dass die Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen II eines Mitunternehmers gehören, so ist auch der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile als Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Gewerbesteuergesetzes zu erfassen.
Somit waren auch die Anteile der Kommanditisten der A-KG an der B-GmbH und an der C-GmbH dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzurechnen. Durch die Veräußerung der Anteile an der C-GmbH ist ein Veräußerungsgewinn entstanden, der auch gewerbesteuerrechtlich zu erfassen ist.
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30. August 2004 – I 293/01
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. April 2008 – IV R 54/04
Tags:Gewerbesteuer, Gewerbesteuer, Personengesellschaft, Sonderbetriebsvermögen
Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 12. Juni 2008 um 08:27 und abgelegt unter Gewerbesteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
