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	<description>Juristischer Blog zum Steuerrecht</description>
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		<title>BFH: Häusliches Arbeitszimmer</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 06:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Hochschullehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.12.2011 &#8211; VI R 13/11 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit  eines Richters im Gericht liegt und nicht im häuslichen Arbeitszimmer.  Somit sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Sachverhalt: Die Klägerin erzielt als Richterin am Amtsgericht Einkünfte aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.12.2011 &#8211; VI R 13/11 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit  eines Richters im Gericht liegt und nicht im häuslichen <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/arbeitszimmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszimmer">Arbeitszimmer</a>.  Somit sind die Kosten für ein häusliches <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/arbeitszimmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszimmer">Arbeitszimmer</a> auch nicht als <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> abzugsfähig. <span id="more-822"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin erzielt als Richterin am Amtsgericht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts steht ihr ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung, das sie im Streitjahr tatsächlich auch für ihre richterliche Tätigkeit nutzte. Zudem führte die Klägerin regelmäßig einmal in der Woche mündliche Verhandlungen im Sitzungsaal des Amtsgerichts durch. In ihrem Einfamilienhaus hat sich die Klägerin ein Arbeitzimmer eingerichtet.</p>
<p style="text-align: justify;">In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten auch geltend.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzamt berücksichtigte allerdings diese Kosten nicht. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Klage beim Finanzgericht bleibt erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof  ist auch der Auffassung, dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einer Richterin nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.</p>
<blockquote><p>Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wrid die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt.; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer wurde in den letzten Jahren immer wieder vereinfacht. Die Regelung, die besagte, dass das häusliche Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig sei, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, war nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Somit wurde die Abzugsmöglichkeit erweitert. Jetzt kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Gesetz ist der Begriff &#8220;Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung nicht näher definiert.</p>
<blockquote><p>Nach der Rechtsprechnung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit &#8211; teilweise zu Hause und teilweise auswärts &#8211; ausübt, der Mittelpunkt dannach, ob er im Arbeitszimmer diejenige Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Die für den ausgeübten Beruf wesentlchen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichen umschrieben. Maßgebend ist danach, ob &#8211; unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung &#8211; das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätikeit Typische im häuslichen Arbeitzimmer ausgeübt wird.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 08.12.2011 &#8211; VI R 13/11</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof ist Auffassung, dass bei einem <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/lehrer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lehrer">Lehrer</a> das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, weil ein <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/lehrer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lehrer">Lehrer</a> die für seinen Beruf prägende Tätigkeit regelmäßig nicht zu Hause erbringt, sonder in der Schule. Auch bei einem <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/hochschullehrer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hochschullehrer">Hochschullehrer</a> ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, da die prägende Tätigkeit die Lehre ist und diese muss in der Universität stattfinden. Gleiches gilt für den <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/richter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Richter">Richter</a>, weil die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert.</p>
<p style="text-align: justify;">Folglich können Lehrer, Hochschullehrer und Richter die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht steuermindernd berücksichtig werden.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009<br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> 3368e13d33f50cfc3ebe5c27a7c355ee (38.107.179.227) )</small><img src="http://steuerrecht-kiel.de/wp-content/plugins/pixelstats/trackingpixel.php?post_id=822&amp;ts=1337451438" style="display:none;" alt="pixelstats trackingpixel"/>]]></content:encoded>
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		<title>BFH: Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verzögerungsgeldern</title>
		<link>http://steuerrecht-kiel.de/abgabenordnung/2011/07/bfh-rechtmaessigkeit-festsetzung-verzoegerungsgeldern/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 20:07:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Außenprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Verzögerungsgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 2011 &#8211; IV B 120/10 &#8211; In diesem Urteil hat sich der Bundesfinanzhof mit der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verzögerungsgeldern beschäftigt. Durch das Jahressteuergesetz wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Das Verzögerungsgeld stellt eine steuerliche Nebenleistung dar. Ein solches Verzögerungsgeld kann auch verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 2011 &#8211; IV B 120/10 &#8211; In diesem Urteil hat sich der Bundesfinanzhof mit der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verzögerungsgeldern beschäftigt. Durch das Jahressteuergesetz wurde das <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/verzogerungsgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verzögerungsgeld">Verzögerungsgeld</a> eingeführt. Das <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/verzogerungsgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verzögerungsgeld">Verzögerungsgeld</a> stellt eine steuerliche Nebenleistung dar. Ein solches <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/verzogerungsgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verzögerungsgeld">Verzögerungsgeld</a> kann auch verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/ausenprufung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Außenprüfung">Außenprüfung</a> nicht fristgerecht nachkommt. Als <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/verzogerungsgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verzögerungsgeld">Verzögerungsgeld</a> kann ein Betrag zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro festgesetzt werden. <span id="more-807"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Rahmen der Durchführung einer Außenprüfung forderte das Finanzamt den Steuerpflichtigen mehrfach auf, Buchführungsunterlagen und Datenträger vorzulegen. Das Finanzamt drohte das Verzögerungsgeld bereits an. Bis zum Fristablauf überreichte der Steuerpflichtige lediglich einen Datenträger. Mit Bescheid vom 1. Juni setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro fest.</p>
<p style="text-align: justify;">Den dagegen eingelegten Einspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit weiterem Schreiben am 21. Juni wurde der Steuerpflichtige erneut aufgefordert, die Buchführungsunterlagen vorzulegen. Am 29. Juni setzte das Finanzamt ein (weiteres) Verzögerungsgeld in Höhe von 3.000 Euro fest, da der Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nachgekommen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Bescheid vom 1. Oktober wurden die Bescheide vom 1. Juni und vom 29. Juni ersetzt, jeweils verbunden mit der ausdrücklichen Feststellung, dass die Festsetzung des Verzögerungsgelds nach erneuter Überprüfung bestehen bleibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht hat die Vollziehung der Bescheide vom 1. Oktober ausgesetzt. Grund dafür ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzamt beantragt, die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 1. Oktober als unbegründet abzulehnen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 1. Juni (erstmalige Festsetzung) in der geänderten Fassung von 1. Oktober bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro kann festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten zur Einräumung des Datenzugriffs, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die Zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat.</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Verzögerungsgeld wurde durch Art. 10 Nr. 8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 als neue steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) eingeführt. Die Einführung des Verzögerungsgelds stand im engen Kontext mit der ebenfalls durch das JStG 2009 eingeführten Regelung in § 146 Abs. 2a AO. Danach kann das Finanzamt dem Steuerpflichtigen unter bestimmt Voraussetzungen bewilligen, seine Buchführung in das Ausland zu verlagern. Für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, kann die Bewilligung widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung verlangt werden (§ 146 Abs. 2a Satz 3 AO). Um den Steuerpflichtigen in diesem Fall zu einer zeitnahen Rückverlagerung der Buchführung anzuhalten, ist die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds normiert worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Über diesen direkten Normzusammenhang hinaus kann nach dem zuvor dargelegten Wortlaut ein Verzögerungsgeld auch auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall durfte das Finanzamt das Verzögerungsgeld festsetzen. Auch die kurze Frist war angemessen, da der Steuerpflichtige schon mehrmals zur Abgabe der Buchführungsunterlagen aufgefordert worden war. Aus diesen Gründen ist die Festsetzung des Verzögerungsgelds vom 1. Juni rechtmäßig.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin bestehen beim Bundesfinanzhof auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Juni in der Fassung vom 1. Oktober. Fraglich ist, ob die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgeld wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen rechtmäßig ist.</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Zulässigkeit einer mehrfachen Festsetzung wegen derselben Verpflichtung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 2b AO entnehmen. Der Verzögerungsgeld soll nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zu zeitnahen Mitwirkung anhalten. Es steht damit in einem Konkurrenzverhältnis zu dem <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/zwangsgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwangsgeld">Zwangsgeld</a> gemäß § 328 Abs. 1, § 329 AO. Für das <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/zwangsgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwangsgeld">Zwangsgeld</a> enthält § 332 Abs. 3 AO die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung er erneut wegen derselben Verpflichtung anzudrohen, wenn das zunächst angedrohte <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/zwangsgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwangsgeld">Zwangsgeld</a> erfolglos geblieben ist. Das Schweigen des Gesetzgebers zu der Möglichkeit einer erneuten Festsetzung eines Verzögerungsgelds deutet daher darauf hin, dass ein Verzögerungsgeld wegen derselben Verpflichtung nur einmal festgesetzt werden kann. Eine analoge Anwendung des § 332 Abs. 3 AO kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass das Fehlen einer Regelung zur wiederholten Festsetzung eines  Verzögerungsgelds auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Es fehlt damit an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2011 &#8211; IV B 120/10</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Hiernach ist die Festsetzung des Verzögerungsgelds vom 29. Juni rechtswidrig. Das Verzögerungsgeld hätte somit nicht vom Finanzamt festgesetzt werden dürfen, da es die selbe Verpflichtung, vorlegen der Buchführung, betrifft.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Festsetzung des Verzögerungsgelds vom 1. Juni rechtmäßig und die Festsetzung vom 29. Juni rechtswidrig ist. Zu beachten ist allerdings, dass die bisher schon bestehende Möglichkeit, gegen den Steuerpflichtigen ein Zwangsgeld zur Durchsetzung von Verwaltungsakten festzusetzen weiterhin besteht. So kann die Aufforderung, eine Auskunft zu erteilen oder Urkunden vorzulegen, auch durch Festsetzung eines Zwangsgelds durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld darf allerdings nur bis zu einer Höhe von max. 25.000 Euro festgesetzt werden.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009<br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> 3368e13d33f50cfc3ebe5c27a7c355ee (38.107.179.227) )</small><img src="http://steuerrecht-kiel.de/wp-content/plugins/pixelstats/trackingpixel.php?post_id=807&amp;ts=1337451438" style="display:none;" alt="pixelstats trackingpixel"/>]]></content:encoded>
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		<title>&#8220;Elena&#8221; gestoppt</title>
		<link>http://steuerrecht-kiel.de/lohnsteuer/2011/07/elena-gestoppt/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 20:50:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Datenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[ELENA]]></category>

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		<description><![CDATA[Die zentrale Erfassung aller Arbeitnehmerdaten hat nun ein Ende. Die Bundesregierung stellt &#8220;Elena&#8221; nach jahrelanger Kritik ein. In der Pressemitteilung vom 18. Juli 2011 des Wirtschaftsministeriums heißt es, dass sich das Wirtschafts- und Arbeitsministerium darauf verständigt hätten, das Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis schnellstmöglich einzustellen. Der notwendige datenschutzrechtliche Sicherheitsstandard ist in absehbarer Zeit nicht flächendeckend zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die zentrale Erfassung aller Arbeitnehmerdaten hat nun ein Ende. Die Bundesregierung stellt &#8220;<a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/elena/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ELENA">Elena</a>&#8221; nach jahrelanger Kritik ein. In der Pressemitteilung vom 18. Juli 2011 des Wirtschaftsministeriums heißt es, dass sich das Wirtschafts- und Arbeitsministerium darauf verständigt hätten, das Verfahren zum elektronischen <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/entgeltnachweis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entgeltnachweis">Entgeltnachweis</a> schnellstmöglich einzustellen. Der notwendige datenschutzrechtliche Sicherheitsstandard ist in absehbarer Zeit nicht flächendeckend zu bewerkstelligen. <span id="more-800"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das größte Problem ist die qualifizierte elektronische Signatur, die nach dem deutschen Signaturgestetz strenge Anforderungen erfüllen muss.  Unter anderem muss für jede qualifizierte elektronische Signatur ein Sicherheitskonzept bei der Bundesnetzagentur hinterlegt werden. Außerdem müssen diese von einem Sicherheitsdienstleister überprüft und zertifiziert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Seit 2010 mussten die Arbeitgeber alle Arbeitnehmerdaten monatlich elektronisch verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung senden. Viele Datenschützer hatten von Anfang an zweifel an dieser elektronischen Übermittlung. Datenschützer befürchteten dem Missbrauch sensibler Daten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die gespeicherten Daten sollen unverzüglich gelöscht werden und der Arbeitgeber wird von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin wird aber an ein einfaches und unbürokratisches Meldeverfahren gearbeitet.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009<br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> 3368e13d33f50cfc3ebe5c27a7c355ee (38.107.179.227) )</small><img src="http://steuerrecht-kiel.de/wp-content/plugins/pixelstats/trackingpixel.php?post_id=800&amp;ts=1337451439" style="display:none;" alt="pixelstats trackingpixel"/>]]></content:encoded>
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		<title>BFH: Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Soldaten</title>
		<link>http://steuerrecht-kiel.de/einkommensteuer/2011/06/bfh-verpflegungsmehraufwendungen-soldaten/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 05:39:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflegungsmehraufwand]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. März 2011 &#8211; VI R 11/10 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die steuerfreie Erstattung für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur dann entgegen steht, wenn der Steuerpflichtige diese tatsächlich ausgezahlt bekommt. Das ausgezahlte Trennungsgeld stellt eine steuerfrei Einnahme dar. Weiterhin hat der Bundesfinanzhof [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. März 2011 &#8211; VI R 11/10 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die steuerfreie Erstattung für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder dem Abzug von <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/verpflegungsmehraufwand/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verpflegungsmehraufwand">Verpflegungsmehraufwand</a> als <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> nur dann entgegen steht, wenn der Steuerpflichtige diese tatsächlich ausgezahlt bekommt. Das ausgezahlte <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/trennungsgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsgeld">Trennungsgeld</a> stellt eine steuerfrei Einnahme dar. Weiterhin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und somit mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. <span id="more-787"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, der als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, unternahm im Streitjahr eine Dienstreise. Während dieser Dienstreise nahm der Kläger an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teil. Er entrichtete kein gesondertes <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/entgelt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entgelt">Entgelt</a>. Der Dienstherr erstattete dem Kläger für die Dienstreise ein Trennungsreisegeld in Höhe von 2,40 Euro pro Tag. Die Differenz zum Höchstbetrag von 24 Euro Tag behielt der Dienstherr wegen der Teilnahme des Klägers an der Gemeinschaftsverpflegung. Der Kläger war an zwei Tagen mehr als 14 Stunden und an neun Tagen jeweils 24 Stunden von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seine Wohnung abwesend.</p>
<p style="text-align: justify;">In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die Dienstreise Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 156,60 Euro, gekürzt um das Trennungsgeld in Höhe von 2,40 Euro pro Tag, geltend. Das Finanzamt berücksichtigte für diese Reise keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten. Der hiergegen eingelegte Einspruch bleib erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger möchte nun, dass das Urteil des Finanzgerichtes aufgehoben wird und das Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 198 Euro berücksichtigt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuweisen ist.</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nicht abziehbare Werbungskosten. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und den Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob dem Kläger überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Zu diesen steuerfreien Einnahmen gehören dem Grunde nach auch Reisekostenvergütungen und Trennungsgelder i.S des § 3 Nr. 13 EStG. Der Abzug der Werbungskosten ist nach § 3c EStG aber nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, d.h. ausgezahlt hat.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Somit sind im vorliegenden Fall Verpflegungsmehraufwendungen des Kläger in Höhe von 213,60 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen. Von den gesetzlichen Pauschalen in Höhe von 240 Euro (2 x 12 Euro; Kläger war mehr als 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden abwesend; und 9 x 24 Euro; Kläger war 24 Stunden abwesend) sind die steuerfreien Einnahmen in Höhe von 26,40 Euro (11 x 2,40) abzuziehen. Lediglich in dieser Höhe hat der Kläger steuerfreie Reisekostenvergütungen von seinem Dienstherren erhalten. Die gewährte Gemeinschaftsverpflegung ist von den Werbungskosten nicht abzuziehen. Die unentgeltliche Verpflegung ist keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus diesen Gründen ist die Entscheidung des Finanzgerichtes aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Bundesfinanzgericht, Urteil vom 24.03.2011 &#8211; VI R 11/10</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009<br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> 3368e13d33f50cfc3ebe5c27a7c355ee (38.107.179.227) )</small><img src="http://steuerrecht-kiel.de/wp-content/plugins/pixelstats/trackingpixel.php?post_id=787&amp;ts=1337451439" style="display:none;" alt="pixelstats trackingpixel"/>]]></content:encoded>
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		<title>BFH: Sprachkurs im Ausland als Werbungskosten</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 05:32:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2011 &#8211; VI R 12/10 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch ein auswärtiger Sprachkurs beruflich veranlasst sein kann und somit die Kursgebühr als Werbungskosten abzugsfähig sind. Das gilt auch dann, wenn der auswärtige Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, die aber für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2011 &#8211; VI R 12/10 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch ein auswärtiger <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/sprachkurs/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sprachkurs">Sprachkurs</a> beruflich veranlasst sein kann und somit die Kursgebühr als <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> abzugsfähig sind. Das gilt auch dann, wenn der auswärtige Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, die aber für die berufliche Tätigkeit ausreichend sind. Die <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/reisekosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Reisekosten">Reisekosten</a> sind in beruflich veranlasste Kosten und in Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab kann hier ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab zur Anwendung kommen.<span id="more-776"></span><strong></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger war im streitigen Veranlagungszeitraum 2000 bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig und studierte zugleich an der Hochschule der Bundeswehr Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Nach Ablauf seiner Dienstzeit im Juni 2003 ist er aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschieden und seitdem als Sicherheitsberater selbständig tätig. In der Zeit vom 14. August bis 8. September 2000 nahm er an einem Englischsprachkurs in Südafrika teil.</p>
<p style="text-align: justify;">Hierfür machte er mit seiner Einkommensteuererklärung erfolglos Aufwendungen in Höhe von 7.844 DM als Werbungskosten geltend.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Klage vor dem Finanzgericht, berücksichtigte dieses Aufwendungen (Gebühren für den Sprachkurs, Reise- und Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen) in Höhe von insgesamt 5.013 DM.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger begehrte aber einen Werbungskostenabzug in Höhe von 5.294 DM.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Urteil aufzuheben ist und hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückgewiesen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes sind auch Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs und die damit verbundene Reise in abziehbare Werbungskosten und privat veranlasste Aufwendungen aufzuteilen.</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03)</p>
<p style="text-align: justify;">Auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Somit sind die Kursgebühren zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist allerdings durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.</p>
<p style="text-align: justify;">Fraglich ist also, ob bei einem auswärtigen Sprachkurs auch die Aufwendungen für die verbundene Reise beruflich veranlasst ist und somit als Werbungskosten abzugsfähig sind.</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bilden.</p>
<p style="text-align: justify;">Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, der der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/60 aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz von anderen Grundsätzen ausgegangen. Aus diesem Grund war das Urteil aufzuheben. Als Werbungskosten anzuerkennen sind auch Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen bzw. allgemeinen Kenntnissen in einer Fremdsprache, wenn diese Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die Aufteilung der Reisekosten ist folgendes zu beachten:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppelmotivierte Kosten einer Reise kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Dieser Maßstab hat jedoch zur Voraussetzung, dass die maßstabsbildenden, unterschiedlich eindeutig zuzuordnenden Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht werden. Unterschiedliche Veranlassungsbeiträge, die &#8211; wie im Streitfall &#8211; gleichzeitig verwirklicht werden, können auch nach einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsmaßstab aufzuteilen sein.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2011 &#8211; VI R 12/10</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">In der neuen Entscheidung des Finanzgerichtes hat dieses zu berücksichtigen, dass einerseits eine Sprache in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter ist als sie im Inland zu erlernen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass bei Sprachreisen der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine hälftige Aufteilung der Kosten kommt dann in Betracht, wenn keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Folglich ist die Kursgebühr für einen auswärtigen Sprachkurs in voller Höhe abzugsfähig. Die Reisekosten sind allerdings aufzuteilen. Bei solchen außergewöhnlichen Sprachreisen ist bereits ein Indiz dafür, dass die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen vorgenommen wurden. Sollte sich keine Aufteilungsmaßstab finden, dann ist die Hälfte der Reisekosten als Werbungskosten abzugsfähig und die andere Hälfte sind dann Kosten der privaten Lebensführung.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die Aufteilung der Reisekosten ist also immer der Einzelfall zu betrachten.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009<br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> 3368e13d33f50cfc3ebe5c27a7c355ee (38.107.179.227) )</small><img src="http://steuerrecht-kiel.de/wp-content/plugins/pixelstats/trackingpixel.php?post_id=776&amp;ts=1337451439" style="display:none;" alt="pixelstats trackingpixel"/>]]></content:encoded>
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		<title>BMF: Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Jun 2011 05:34:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückveräußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Spekulationsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerungsgewinn]]></category>
		<category><![CDATA[Wertzuwachs]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20. Dezember 2010 &#8211; IV C 1 &#8211; S 2256/07/10001:006 -Mit diesem Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07. Juli 2010 entschieden, dass die mit dem Steuerentlastungsgesetz gesetzlich normierte Verlängerung der Frist von zwei auf zehn Jahre für private Grundstückveräußerung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20. Dezember 2010 &#8211; IV C 1 &#8211; S 2256/07/10001:006 -Mit diesem Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Das <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/bundesverfassungsgericht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bundesverfassungsgericht">Bundesverfassungsgericht</a> hat mit Beschluss vom 07. Juli 2010 entschieden, dass die mit dem Steuerentlastungsgesetz gesetzlich normierte Verlängerung der Frist von zwei auf zehn Jahre für private <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/grundstuckverauserung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundstückveräußerung">Grundstückveräußerung</a> teilweise verfassungswidrig ist. Die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist ist insoweit verfassungswidrig, als mit der Neuregelung Wertzuwächse besteuert werden, die bis zum Zeitpunkt der Verkündung der Gesetzesänderung am 31.März 2009 eingetreten sind und die nach Maßgabe der zuvor geltenden Rechtslage hätten steuerfrei realisiert werden können.<span id="more-772"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach diesem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums sind drei Fallgruppen zu unterscheiden.</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Die erste Fallgruppe umfasst die Fälle, in denen die privat genutzte Immobilie in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 veräußert wird.</li>
</ul>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Gewinn aus einem Veräußerungsgeschäft bei einem Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, bei dem die Veräußerung auf einem nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. April 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder Gleichstehenden Rechtsakt beruht, ist nicht steuerbar, wenn die für dieses Veräußerungsgeschäft bis zur Gesetzesänderung geltende zweijährige Veräußerungsfrist Abgelaufen war.</p>
</blockquote>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Die zweite Fallgruppe beinhaltet die Fälle, dass die Veräußerung nach dem 31. März 1999 erfolgte und die Zweijahresfrist bereit vor dem 31. März 1999 abgelaufen war.</li>
</ul>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Erfolgt die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG auf der Grundlage eines nach dem 31. März 1999 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakt und war für diese Veräußerung die vor der Gesetzesänderung geltende zweijährige Veräußerungsfrist bereits vor dem 1. April 1999 Abgelaufen, ist der <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/verauserungsgewinn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veräußerungsgewinn">Veräußerungsgewinn</a> in einen Anteil für den bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes entstandenen nicht steuerbaren <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/wertzuwachs/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wertzuwachs">Wertzuwachs</a> und in einen Anteil Für den nach der Verkündung dieses Gesetzes entstanden steuerbaren <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/wertzuwachs/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wertzuwachs">Wertzuwachs</a> aufzuteilen.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Es werden nur die stillen Reserven besteuert, die nach dem 31. März 1999 entstanden sind. Es ist nur ein Gewinn aufzuteilen. Zu Gunsten der Steuerpflichtigen ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes auf Veräußerungsverluste nicht anzuwenden. Diese sind in voller Höhe beim Verlustausgleich für private Veräußerungsgeschäfte zu berücksichtigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die Ermittlung des steuerbaren Wertzuwachses wurde eine <strong>Vereinfachungsregel</strong> aufgestellt. Regelmäßig ist der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln. Angefangene Monate der Gesamtbesitzzeit werden aus Vereinfachungsgründen aufgerundet. Angefangene Monate der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 werden abgerundet. Einer anteiligen Zuordnung der nach § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften abziehbaren <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> bedarf es nicht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Beispiel:</strong> Eine Immobilie wurde mit notariellen Kaufvertrag vom 15. Januar 1997 für 100.000 DM angeschafft. Die Veräußerung erfolgte mit notariellem Kaufvertrag am 3. August 1999 für 150.000 DM. Die Veräußerung erfolgte also nach dem 31. März 1999. Die Zweijahresfrist war bereits vor dem 1. April 1999 abgelaufen. Damit ist der Veräußerungsgewinn aufzuteilen: Der bis zum 31. März 1999 entstandene Wertzuwachs ist nicht steuerbar. Der Wertzuwachs ab dem 1. April 1999 ist hingegen zu versteuern. Die Immobilie war am 15. Januar 1997 angeschafft und am 3. August 1999 veräußert worden. Die Gesamtbesitzzeit beträgt damit 30 volle und einen angefangenen Monat. Aufgerundet sind das 31 Monate. Auf den Zeitraum 1. April 1999 bis 3. August 1999 entfallen vier volle Monate und ein angefangener Monat. Abgerundet sind das vier Monate. Somit sind 4/31 des Wertzuwachses bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Beispielsfall haben wir ein Wertzuwachs von 50.000 DM (Differenz zwischen 100.000 DM und 150.000 DM). Folglich ist ein Wert in Höhe von 6.452 DM (4/31 von 50.000 DM) als Wertzuwachs in der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen.</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Die letzte Fallgruppe beinhaltet Fälle, in denen die Veräußerung nach dem 31. März 1999 erfolgte und die Zweijahresfrist ist noch nicht vor dem 1. April 1999 abgelaufen.</li>
</ul>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Erfolgt die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG auf der Grundlage eines nach dem 31. März 1999 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts und ist für diese Veräußerung die vor der Gesetzesänderung geltende zweijährige Veräußerungsfrist nicht vor dem 1. April 1999 abgelaufen, ist der Veräußerungsgewinn insgesamt steuerbar. Eine Aufteilung in einen Steuerbaren und einen nicht steuerbaren Wertzuwachs findet nicht statt.</p>
<p>Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2010 &#8211; IV C 1 &#8211; S2256/07/10001:006</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Tipp</p>
<p style="text-align: justify;">Der Mandant kann, muss aber nicht die Vereinfachungsregel in Anspruch nehmen. Er kann auch nachweisen, dass in der Zeit vom 31. März 1999 bis zum Veräußerungszeitpunkt geringere Wertzuwächse eingetreten sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin behält sich die Finanzverwaltung vor, von dieser Vereinfachungsregel abzuweichen und zwar dann, wenn diese in offentsichtlichen Widerspruch zu der tatsächlichen Wertentwicklung steht.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009<br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> 3368e13d33f50cfc3ebe5c27a7c355ee (38.107.179.227) )</small><img src="http://steuerrecht-kiel.de/wp-content/plugins/pixelstats/trackingpixel.php?post_id=772&amp;ts=1337451439" style="display:none;" alt="pixelstats trackingpixel"/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BFH: Kein Vorsteuerabzug bei falscher Angabe der Steuernummer</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 19:25:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2010 &#8211; V R 55/09 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz berechtigt ist, wenn die Rechnung nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination beinhaltet, bei der ess sich nicht um die den leistenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2010 &#8211; V R 55/09 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Leistungsempfänger nicht zum <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/vorsteuerabzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorsteuerabzug">Vorsteuerabzug</a> gemäß §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz berechtigt ist, wenn die <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/rechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechnung">Rechnung</a> nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination beinhaltet, bei der ess sich nicht um die den leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt. <span id="more-765"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin bezog Reinigungsleistungen von einer Firma. Die Firma führte einen gesonderten Steuerausweis durch, obwohl diese über keine Steuernummer verfügte. Die Rechnung enthielt die Angabe &#8220;75/180 WV&#8221;. Das war das Aktenzeichen aus dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt zur Beantragung der Steuernummer.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung. Ein Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Finanzgerichtes:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht gab der Klage statt. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung, in der auch die Steuernummer des Leistenden anzugeben ist. Hier konnte die Klägerin nicht erkennen, dass es sich bei der Angabe von &#8220;75/180 WV&#8221; nicht um eine Steuernummer handelt. Somit ist der Klägerin im Hinblick auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Vorsteuerabzug nicht zu verwehren.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Somit ist die Klage abzuweisen und das Urteil des Finanzgerichtes aufzuheben.</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuuergesetzes 2005 (UStG) setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Diese erfordert, dass die dem Unternehmer erteilte Rechnung den Anforderungen des § 14 Ab.s 4 UStG entspricht.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Somit muss die Rechnung die <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/umsatzsteuer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umsatzsteuer">Umsatzsteuer</a>-Identifikationsnummer enthalten, unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Leistungen bewirkt. Statt der <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/umsatzsteuer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umsatzsteuer">Umsatzsteuer</a>-Identifikationsnummer kann auch einer Steuernummer angeben werden.</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Steuernummer ist die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer. Bei ei der Rechnungsangabe &#8220;75/180 Wv&#8221; handelte es sich weder um einer der Firma erteilte Steuernummer noch um eine diesem Unternehmer erteilte <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/umsatzsteuer-identifikationsnummer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umsatzsteuer-Identifikationsnummer">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</a>, sondern um ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen, welches das Finanzamt B im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber der Firma verwendet hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Bundesfinazhof, Urteil vom 02.09.2010 &#8211; V R 55/09</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Aus diesem Grund war der Klägerin der Vorsteuerabzug zu untersagen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Gerade für Existenzgründer empfielt es sich, erst dann Rechnungen zu stellen, wenn die Steuernummer vorliegt. Es ist also die Zeit zwischen Antragsstellung auf Erteilung der Steuernummer und die endgültige Erteilung der Steuernummer abzuwarten. Die Erteilung der Steuernummer geht in der Regel recht zügig.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009<br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> 3368e13d33f50cfc3ebe5c27a7c355ee (38.107.179.227) )</small><img src="http://steuerrecht-kiel.de/wp-content/plugins/pixelstats/trackingpixel.php?post_id=765&amp;ts=1337451439" style="display:none;" alt="pixelstats trackingpixel"/>]]></content:encoded>
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		<title>FG Köln: Steuerberfreiung auch ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 22:14:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Belegnachweis]]></category>
		<category><![CDATA[Buchnachweis]]></category>
		<category><![CDATA[FG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[innergemeinschaftliche Lieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[umsatzsteuerpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Finanzgericht Köln, Urteil vom 03. November 2010 &#8211; 4 K 4262/08 &#8211; Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerfrei ist, wenn der Abnehmer über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Das ist aber nur dann möglich, wenn zweifelsfrei fest steht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Finanzgericht Köln, Urteil vom 03. November 2010 &#8211; 4 K 4262/08 &#8211; Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass eine <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/innergemeinschaftliche-lieferung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with innergemeinschaftliche Lieferung">innergemeinschaftliche Lieferung</a> auch dann steuerfrei ist, wenn der Abnehmer über keine <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/umsatzsteuer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umsatzsteuer">Umsatzsteuer</a>-Identifikationsnummer verfügt. Das ist aber nur dann möglich, wenn zweifelsfrei fest steht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und dort der Warenerwerb den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. <span id="more-756"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin, eine GmbH, hat als Gegenstand des Unternehmens den Handel sowie den Im- und Export von Waren aller Art, insbesondere von gebrauchten und neuen Maschinen und Zubehörteilen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin hatte Geschäftsbeziehungen zu einer spanischen Firma. Bereits am Ende 2004 und in Jahr 2005 hat die Klägerin Maschinen an die spanische Firma geliefert. Die spanische Firma hatte erst ab dem 24.02.2005 eine gültige <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/umsatzsteuer-identifikationsnummer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umsatzsteuer-Identifikationsnummer">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</a>.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch eine Umsatzsteuersonderprüfung mehr Schwerpunkt innergemeinschaftliche Lieferungen wurde die Lieferungen der Kläger nach geprüft. Der tatsächlich Umfang der Lieferung, der vor der Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer getätigt worden war, konnte trotz erheblicher Bemühungen sowohl auf Seiten der Prüferin als auf Seiten de Klägerin nicht geklärt werden.  Deshalb wurde im Rahmen der Schlussbesprechung eine Vereinbarung zwischen dem Finanzamt und der Klägerin getroffen, die den Inhalt hatte, dass die Maschinen, die vor dem 24.02.2004 geliefert worden sind, nicht steuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferungen zu behandeln sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf dieser Grundlage wurde der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 erlassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin einen erfolglosen Einspruch eingelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin ist der Auffassung, dass es nicht auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ankommt, da das Vorhandensein bzw. die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zwingende Voraussetzung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist. Die Regelung des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a ff. UStDV bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Das Finanzamt hat sich bei der Besteuerung nur auf die getroffene Vereinbarung gestützt.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen wurde Klage erhoben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Finanzgerichtes:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht ist der Ansicht, dass für die Steuerbefreiung unschädlich ist, dass die Abnehmerin dieser Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügte. Das Finanzgericht ist der Überzeugung, dass die Voraussetzungen von § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG für die Annahme von steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen vorlagen.</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>Eine &#8211; gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreie &#8211; innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<p>1. Der Unternehmer oder Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;</p>
<p>2. der Abnehmer ist</p>
<p>a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,</p>
<p>b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder</p>
<p>c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber</p>
<p>und</p>
<p>3. der Erwerber des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die innergemeinschaftliche Lieferung setzt nach der Rechsprechnung der EuGH neben den Anforderungen an den Abnehmer voraus, dass auf den Erwerber die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist.</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das bedeutet, dass der Unternehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nur nachweisen muss, dass der Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist, sondern auch, dass die Abnehmervoraussetzungen der Abs. 1 Nr. 2 und die Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorliegen.</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Durch Rechtsverordnung das Bundesministerium der Finanzen bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Diese wurde in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sogenannter <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/belegnachweis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Belegnachweis">Belegnachweis</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">§ 17c Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferung der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Abnehmers buchmäßig nachweisen muss. Diese Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (sogenannter <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/buchnachweis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Buchnachweis">Buchnachweis</a>)</p>
<p style="text-align: justify;">Die Nachweispflichten stellen aber keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung dar. Die bisherige Rechtsprechung ist zwar davon ausgegangen, aber auf Grund einer neueren Rechtsprechung des EuGH, hält der Bundesfinanzhof daran nicht mehr fest. Somit handelt es sich bei den Nachweispflichten um formelle Voraussetzungen. Dies gilt auch für die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17 a, 17 c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Diese Formvorschriften haben lediglich dienende Funktion. Sie sollen die Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen der Abs. 1 oder Abs. 2 des § 6a UStG ermöglichen, vor allem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände zum angegebenen Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet und die Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Erwerbs in dem anderen Mitgliedstaat. Wo dies feststeht, sind formelle Fehler grundsätzlich zu vernachlässigen.</p>
<p>Daraus folgt: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der  &#8211; formellen &#8211; Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbringt.</p>
<p>Quelle: <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/fg-koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with FG Köln">FG Köln</a>, Urteil vom 03.11.2010 &#8211; 4 K 4262/08</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Im Streitfall kann die Klägerin beweisen, dass sie die Maschinen nach Spanien verbracht hat. Folglich sind die streitigen Lieferungen auch ohne den vollständig erbrachten Buchnachweis steuerfrei. Somit liegen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vor. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Es wurde von den Beteiligten ausdrücklich vereinbart, dass die Maschinen vor Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Spanien geliefert wurden. An die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen kein Bedenken.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009<br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> 3368e13d33f50cfc3ebe5c27a7c355ee (38.107.179.227) )</small><img src="http://steuerrecht-kiel.de/wp-content/plugins/pixelstats/trackingpixel.php?post_id=756&amp;ts=1337451439" style="display:none;" alt="pixelstats trackingpixel"/>]]></content:encoded>
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		<title>ELENA verschoben</title>
		<link>http://steuerrecht-kiel.de/lohnsteuer/2010/11/elena-verschoben/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 19:21:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[ELENA]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltnachweis]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Start der nächsten Phase des umstrittenen elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) wird um zwei Jahre verschoben. Das hat heute der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und FDP beschlossen. Die gesammelten Daten sollen frühstens ab dem 1. Januar 2014 an die Sozialbehörden übermittelt werden. ELENA wurde im Januar 2010 gestartet und seitdem müssen 3,2 Millionen Arbeitgeber zahlreiche Eckdaten wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Start der nächsten Phase des umstrittenen elektronischen Entgeltnachweises (<a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/elena/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ELENA">ELENA</a>) wird um zwei Jahre verschoben. Das hat heute der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und FDP beschlossen. Die gesammelten Daten sollen frühstens ab dem 1. Januar 2014 an die Sozialbehörden übermittelt werden.<span id="more-747"></span></p>
<p style="text-align: justify;">ELENA wurde im Januar 2010 gestartet und seitdem müssen 3,2 Millionen Arbeitgeber zahlreiche Eckdaten wie Name und Anschrift, Versicherungsnummer, Gesamt-, Steuer- und Sozialversicherungs-Bruttoeinkünfte, Abzüge für die Sozialversicherung sowie steuerfrei Bezüge verschlüsselt an der zentrale Datenbank der Deutschen Rentenversicherung übermitteln. Mit dem Beginn des Regelbetriebes ab 01. Januar 2012 sollten die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten elektronisch abgerufen werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">ELENA war zuletzt verstärkt in die Kritik geraten. Einige forderten sogar das Projekt zu stoppen.  Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hatte Kritik geäußert. Seit Ende März läuft eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verfahren. Die Kosten für den Aufbau von ELENA fällen auch höher aus, als geplant. Den Kommunen drohen durch das Verfahren Mehrkosten von bis zu 250 Millionen Euro. Im Gegensatz ist die Entlastung für die Unternehmen und den Bürger sehr gering.</p>
<p style="text-align: justify;">Noch ist unklar, ob die Arbeitgeber die monatlichen Daten weiterhin an die Zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung senden müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<hr /><small>Copyright &copy; 2009<br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> 3368e13d33f50cfc3ebe5c27a7c355ee (38.107.179.227) )</small><img src="http://steuerrecht-kiel.de/wp-content/plugins/pixelstats/trackingpixel.php?post_id=747&amp;ts=1337451439" style="display:none;" alt="pixelstats trackingpixel"/>]]></content:encoded>
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		<title>BFH: Leasingsonderzahlungen als Werbungskosten</title>
		<link>http://steuerrecht-kiel.de/einkommensteuer/2010/07/bfh-leasingsonderzahlungen-werbungskosten/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 06:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernungspauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Leasingsonderzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://steuerrecht-kiel.de/?p=721</guid>
		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; VI R 20/08 &#8211; In diesem Urteil hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, wie eine Leasingsonderzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten ist. Sachverhalt: Der Kläger bezog im Streitjahr als Systemberater Einkünfte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; VI R 20/08 &#8211; In diesem Urteil hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, wie eine <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/leasingsonderzahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Leasingsonderzahlung">Leasingsonderzahlung</a> als <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung durch die <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/entfernungspauschale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entfernungspauschale">Entfernungspauschale</a> abgegolten ist. <span id="more-721"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger bezog im Streitjahr als Systemberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Aufgabe bestand in der Beratung und Unterstützung von Kunden des Arbeitgebers vor Ort. Für die Auswärtige Tätigkeit und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte der Kläger sein eigenes Fahrzeug ein. Im November des Streitjahres schloss der Kläger mit BMW einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug ab. Neben den monatlichen Leasingraten von 99,16 Euro wurde dabei eine Sonderzahlung von 23.000 Euro vereinbart. Diese Sonderzahlung wurde auch noch im Streitjahr geleistet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger mache in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr die Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.418 Euro als Werbungskosten geltend. Diese 21.418 Euro sind der berufliche Anteil der Fahrzeugnutzung, die auf Grundlage der Fahrleistung ermittelt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzamt ließ die Leasingsonderzahlung gänzlich unberücksichtigt. In der Einspruchsentscheidung behandelte das Finanzamt die Zahlung anteilig in Höhe von 14,95 Prozent als Werbungskosten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger hat hiergegen Revision eingelegt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt die Leasingsonderzahlung nicht als Werbungskosten anzusetzen sind, sondern bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten ist.</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind.</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Somit ist die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten.</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>Unter den in der Senatsentscheidung vom 5. Mai 1994 VI R 100/93 genannten Voraussetzungen gehört die Leasingsonderzahlung in Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Dies scheidet jedoch aus, soweit der <a href="http://steuerrecht-kiel.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> während der Laufzeit des Leasingvertrages die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht. Durch die Pauschalbetragsrechnung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung als vertretbare Schätzung der Finanzverwaltung anerkannt hat, sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.04.2010 &#8211; VI R 20/08</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Aus diesen Grund hat die Vorinstanz richtig entschieden und die Leasingsonderzahlung nicht als Werbungskosten berücksichtigt, da diese bereits durch die Entfernungspauschale abgegolten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Etwas Anderes würde sich ergeben, wenn der Kläger nachweisen kann, dass über den Zeitraum des Leasingvertrages die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten gelten machen. In diesem Fall ist ein anteiliger sofortiger Abzug der Leasingsonderzahlung im Streitjahr möglich. Aber ein solcher Werbungskostenabzug ist dann nicht möglich, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EStG vorliegen. Das ist der Fall, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelt, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können. Somit können Leasingsonderzahlungen nur dann Werbungskosten darstellen, wenn es sich nicht um Anschaffungskosten handelt. Hierzu hat des Finanzgericht aber keine Feststellungen getroffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus diesen Gründen für das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückgewiesen.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009<br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> 3368e13d33f50cfc3ebe5c27a7c355ee (38.107.179.227) )</small><img src="http://steuerrecht-kiel.de/wp-content/plugins/pixelstats/trackingpixel.php?post_id=721&amp;ts=1337451440" style="display:none;" alt="pixelstats trackingpixel"/>]]></content:encoded>
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