BFH: Häusliches Arbeitszimmer
Freitag 27. Januar 2012 von petra.fuchs
Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.12.2011 – VI R 13/11 – Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters im Gericht liegt und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Somit sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Sachverhalt:
Die Klägerin erzielt als Richterin am Amtsgericht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts steht ihr ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung, das sie im Streitjahr tatsächlich auch für ihre richterliche Tätigkeit nutzte. Zudem führte die Klägerin regelmäßig einmal in der Woche mündliche Verhandlungen im Sitzungsaal des Amtsgerichts durch. In ihrem Einfamilienhaus hat sich die Klägerin ein Arbeitzimmer eingerichtet.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten auch geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte allerdings diese Kosten nicht. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle.
Eine Klage beim Finanzgericht bleibt erfolglos.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Der Bundesfinanzhof ist auch der Auffassung, dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einer Richterin nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wrid die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt.; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Die Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer wurde in den letzten Jahren immer wieder vereinfacht. Die Regelung, die besagte, dass das häusliche Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig sei, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, war nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Somit wurde die Abzugsmöglichkeit erweitert. Jetzt kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Im Gesetz ist der Begriff “Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung nicht näher definiert.
Nach der Rechtsprechnung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit – teilweise zu Hause und teilweise auswärts – ausübt, der Mittelpunkt dannach, ob er im Arbeitszimmer diejenige Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Die für den ausgeübten Beruf wesentlchen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichen umschrieben. Maßgebend ist danach, ob – unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung – das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätikeit Typische im häuslichen Arbeitzimmer ausgeübt wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 08.12.2011 – VI R 13/11
Der Bundesfinanzhof ist Auffassung, dass bei einem Lehrer das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, weil ein Lehrer die für seinen Beruf prägende Tätigkeit regelmäßig nicht zu Hause erbringt, sonder in der Schule. Auch bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, da die prägende Tätigkeit die Lehre ist und diese muss in der Universität stattfinden. Gleiches gilt für den Richter, weil die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert.
Folglich können Lehrer, Hochschullehrer und Richter die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht steuermindernd berücksichtig werden.
Tags:Arbeitszimmer, Einkommensteuer, Hochschullehrer, Lehrer, Richter, WerbungskostenDieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 27. Januar 2012 um 07:00 und abgelegt unter Einkommensteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
