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BFH: Leasingsonderzahlungen als Werbungskosten

Freitag 30. Juli 2010 von petra.fuchs

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. April 2010 – VI R 20/08 – In diesem Urteil hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, wie eine als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung durch die abgegolten ist.

Sachverhalt:

Der Kläger bezog im Streitjahr als Systemberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Aufgabe bestand in der Beratung und Unterstützung von Kunden des Arbeitgebers vor Ort. Für die Auswärtige Tätigkeit und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte der Kläger sein eigenes Fahrzeug ein. Im November des Streitjahres schloss der Kläger mit BMW einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug ab. Neben den monatlichen Leasingraten von 99,16 Euro wurde dabei eine Sonderzahlung von 23.000 Euro vereinbart. Diese Sonderzahlung wurde auch noch im Streitjahr geleistet.

Der Kläger mache in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr die Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.418 Euro als Werbungskosten geltend. Diese 21.418 Euro sind der berufliche Anteil der Fahrzeugnutzung, die auf Grundlage der Fahrleistung ermittelt wurde.

Das Finanzamt ließ die Leasingsonderzahlung gänzlich unberücksichtigt. In der Einspruchsentscheidung behandelte das Finanzamt die Zahlung anteilig in Höhe von 14,95 Prozent als Werbungskosten.

Der Kläger hat hiergegen Revision eingelegt.

Entscheidung des Bundesfinanzhofes:

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt die Leasingsonderzahlung nicht als Werbungskosten anzusetzen sind, sondern bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind.

Somit ist die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten.

Unter den in der Senatsentscheidung vom 5. Mai 1994 VI R 100/93 genannten Voraussetzungen gehört die Leasingsonderzahlung in Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Dies scheidet jedoch aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrages die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht. Durch die Pauschalbetragsrechnung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung als vertretbare Schätzung der Finanzverwaltung anerkannt hat, sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.04.2010 – VI R 20/08

Aus diesen Grund hat die Vorinstanz richtig entschieden und die Leasingsonderzahlung nicht als Werbungskosten berücksichtigt, da diese bereits durch die Entfernungspauschale abgegolten ist.

Etwas Anderes würde sich ergeben, wenn der Kläger nachweisen kann, dass über den Zeitraum des Leasingvertrages die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten gelten machen. In diesem Fall ist ein anteiliger sofortiger Abzug der Leasingsonderzahlung im Streitjahr möglich. Aber ein solcher Werbungskostenabzug ist dann nicht möglich, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EStG vorliegen. Das ist der Fall, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelt, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können. Somit können Leasingsonderzahlungen nur dann Werbungskosten darstellen, wenn es sich nicht um Anschaffungskosten handelt. Hierzu hat des Finanzgericht aber keine Feststellungen getroffen.

Aus diesen Gründen für das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückgewiesen.

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 30. Juli 2010 um 08:00 und abgelegt unter Einkommensteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

2 Kommentare über “BFH: Leasingsonderzahlungen als Werbungskosten”

  1. Gerd schrieb:

    Interessant, dass die Leasingsonderkosten mit der Entfernungspauschale abgegegolten sind. Hier gab es auch schon andere Entscheidungen.

  2. petra.fuchs schrieb:

    Können Sie mir vielleicht die Fundstelle sagen? Vielen Dank

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