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BFH: Keine Auswärtstätigkeit bei Einsatz im Bergwerk

Montag 5. Oktober 2009 von petra.fuchs

Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 30. September 2009 – Nr. 91 – Mit dem Urteil vom 18. Juni 2009 – VI R 61/06 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass, wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht keiner Auswärtstätigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen für Verpflegung als gelten machen.

Sachverhalt:

Der Kläger arbeitet als Fahrer eines sog Selbstlade-Transportfahrzeugs unter Tage in einem Kalibergwerk. Dort befördert er bereits abgebrochenes Material innerhalb der ca. 100 qkm großen Grube. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger erfolglos Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend, da er – wie ein Berufskraftfahrer – eine ausübe.

Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.

Entscheidung des Bundesfinanzhofes:

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichtes aufgehoben und den Streitfall zu Gunsten der Finanzverwaltung entschieden.

Eine Auswärtstätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerpflichtige entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt arbeite, oder dass er typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werde und damit nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit verfüge. Sei der Arbeitnehmer hingegen am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liege eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigte Auswärtstätigkeit – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der doppelten Haushaltsführung – nicht vor. Dort stünden ihm regelmäßig Einrichtungen zur Verfügung, an denen er sich vergleichsweise kostengünstig verpflegen könne, so dass ein typisiert nicht entstehe.

Dies gelte auch wenn es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte und damit dem Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers wie im Streitfall um eine größeres, räumlich umschlossenes “Werkgelände” unter Tage handele. Eine “Fahrtätigkeit” auf dem Betriebsgelände rechtfertige daher den Werbungskostenabzug von Mehraufwand für Verpflegung nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 30.09.2009 – Nr. 91

Somit kann der Kläger im vorliegenden Streitfall keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 5. Oktober 2009 um 17:58 und abgelegt unter Einkommensteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

Ein Kommentar über “BFH: Keine Auswärtstätigkeit bei Einsatz im Bergwerk”

  1. Honduras: Notstandserlass soll wieder aufgehoben werden schrieb:

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