BFH: Aufwendung für ein Erststudium als Werbungskosten
Montag 21. September 2009 von petra.fuchs
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 16. September 2009 – Nr. 87 – In dem Urteil vom 18. Juni 2009 – VI R 14/07 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 EStG der Abziehbarkit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
Sachverhalt:
In dieser Entscheidung war die 1967 geborene, verheiratet Klägerin gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahre 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten für das Streitjahr 2005 ab. Das Finanzgericht folgte der Entscheidung.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Der Bundesfinanzhof war nicht der Ansicht des Finanzgerichtes. Er hob die Vorentscheidung auf und gab der Klägerin dem Grunde nach Recht. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium beruflich veranlasst sind. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer, ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Die Verfassungsmäßigkeit der Neureglung ist umstritten.
Mit den Urteilen vom 18. Juni 2009 hat der BFH jetzt entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehle. Die Typisierung erstrecke sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 16.09.2009 – Nr. 87
Somit sind die Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach einer abgeschlossener Berufsausbildung handelt.
Tags:Ausbildungskosten, Einkommensteuer, Sonderausgaben, Studium, Werbungskosten
Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 21. September 2009 um 21:55 und abgelegt unter Einkommensteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
