BFH: Voraussetzungen der Teilwertabschreibung auf Gebäude
Montag 17. August 2009 von petra.fuchs
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. April 2009 – I R 74/08 – In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, eine Teilwertabschreiben bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ermöglicht. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, errichtete im Jahr 1990 auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Gebäude. Die AfA nahm sie in der Folgezeit degressiv nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990 vor. Das Gebäude wurde in den Jahren 1996 und 1998 erweitert; die Klägerin aktivierte insoweit nachträgliche Herstellungskosten. Insgesamt beliefen sich die Herstellungskosten des Gebäudes auf 1.257.505 DM.
Am 28. März 2000 erwarb die Klägerin ein weiteres Gewerbegrundstück im selben Gewerbegebiet. Sie errichtete darauf ein Betriebsgebäude, das im Sommer 2001 fertig gestellt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das bisherige Betriebsgebäude auf dem alten Grundstück unverändert betrieblich genutzt. Am 14. Januar 2005 verkaufte die Klägerin das alte Grundstück für 350.000 Euro netto.
Im Jahresabschluss für das Streitjahr 2000 nahm die Klägerin auf das Gebäude eine Abschreibung auf den niedrigeren (sog. Teilwert) in Höhe von 151.660 DM vor. Dabei legte sie für das Gesamtobjekt einen Teilwert von 750.000 DM zu Grunde. Die Bilanzansätze für den Grund und Boden und die Außenanlagen ließ sie unverändert und minderte nur den Ansatz für das Gebäude.
Entscheidung des Finanzamtes:
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG EStG 1999/2000/2002 notwendige dauernde Wertminderung liege nicht vor, weil der Teilwert nicht während der Hälfte der restlichen Nutzungsdauer unter dem planmäßig fortgeschriebenen Buchwert liege.
Entscheidung des Finanzgerichtes:
Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Im zweiten Rechtsgang ist zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, dass der erzielbare Verkaufspreis für das Gesamtgrundstück zum Bilanzstichtag 800.000 DM betrug. Davon entfallen auf das Gebäude 732.749 DM. Die Teilwerte von Grund und Boden und Außenanlagen entsprechen den Buchwerten.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Revision des Finanzamtes begründet ist. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, dass zum Bilanzstichtag eine Abschreibung des streitbefangenen Gebäudes auf den niedrigeren Teilwert von 732.749 DM gerechtfertigt ist.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. Satz 1 EStG 1997 muss ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1997 ermittelt, die abnutzbaren Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA, erhöhte Absetzung, Sonderabschreibung, Abzüge nach § 6b EStG 1997 und ähnliche Abzüge ansetzen. Stattdessen kann er den Teilwert des Wirtschaftsgutes ansetzen, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997).
Die verbleibende Nutzungsdauer von Gebäuden ist nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern. In diesem Fall ist eine Teilwertabschreibung ebenfalls nur möglich, wenn der Teilwert mindestens während der Hälfte des betriebsgewöhnlichen Zeitraums unter seinem fortgeschriebenen Buchwert liegt.
Beabsichtigt der Steuerpflichtige , ein Wirtschaftsgut zu verkaufen, dessen Teilwert unter den fortgeschriebenen Buchwert zum mutmaßlichen Veräußerungszeitpunkt gesunken ist, droht ein endgültiger Verlust, wenn keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Wiederanstieg des Teilwerts vorliegen. Demgegenüber sind Wertverluste bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die bis zu ihrem wirtschaftlichen Verbrauch im Betriebsvermögen bleiben, immer nur vorübergehend, weil sie sich spätestens dann ausgleichen, wenn die Wirtschaftsgüter abgeschrieben sind. Das Gesetz differenziert für die Berechtigung zu einer Teilwertabschreibung gleichwohl nicht danach, ob und ggf. wie wahrscheinlich der Entritt eines endgültigen Verlustes ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die eingetretene Wertminderung voraussichtlich dauernd, d.h. über einen längeren Zeitraum, anhalten wird oder nicht. Diese Frage kann aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, je nachdem, ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Betriebsvermögen verbleibt oder vor diesem Zeitpunkt veräußert werden soll.
Die Nutzungsdauer einer Wirtschaftsgutes wird durch die objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung bestimmt und nicht durch davon losgelöste Vorstellungen der Beteiligten. Dementsprechend mindert sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs veräußert.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2009 – I R 74/08
Im vorliegenden Fall lag der Teilwert des Gebäudes bereits zum Bilanzstichtag über dem fortgeschriebenen Buchwert, so dass eine Teilwertabschreibung angesichts einer typisierten betriebsgewöhnlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes von 14 Jahren nicht gerechtfertigt ist. Hier ist das Finanzgericht von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Aus diesem Grund ist das Urteil des Finanzgerichtes aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Tags:Abschreibung, Einkommensteuer, Teilwertabschreibung, WirtschaftgüterDieser Beitrag wurde erstellt am Montag 17. August 2009 um 21:41 und abgelegt unter Einkommensteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

Donnerstag 10. März 2011 um 11:00
Dieses Urteil ist m. E. nicht sachgerecht. Ich vermag dem BFH insoweit zu folgen, als dass der Teilwert bei einem beabsichtigten Verkauf nicht anders ermittelt werden kann als wenn das Grundstück nicht verkauft wird.
Es kann aber nicht richtig sein, den aktuellen Teilwert mit dem Buchwert in z. B. 15 Jahren zu vergleichen. Der jetzige Teilwert vermindert sich in diesem Zeitraum zumindest um den naturgemäßen Wertverzehr.
M. E.ist dabei, unabhängig von der tatsächlichen Abschreibung mind. eine Wertminderung entsprechend BewG, z. B. 1,25 % zugrunde zu legen.