BMF: Abgrenzung vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit
Freitag 24. April 2009 von petra.fuchs
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 1. April 2009 – IV C 6 – S 2240/08/10008- Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 26. Juni 2007 entschieden, dass der Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. Somit gehört die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Bestandteil des einheitlichen Geschäftskonzepts der gewerblichen Tätigkeit ist, zum laufenden Geschäftsbetrieb, auch wenn die Veräußerung zeitlich mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe zusammenfällt. In diesem Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen geklärt, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. Juni 2007 auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen das Geschäftskonzept eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft den Ankauft, die Vermietung und den Verkauft von nur einem Wirtschaftsgut beinhaltete, also bei sog. Einzelobjekt- oder auch Ein-Objekt-Gesellschaften gilt.
Zuordnung der Einkünfte
Die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit entnimmt der BFH dem § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und fügt in ständiger Rechtsprechung – zuletzt in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 – als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal hinzu, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch (händlertypisch) gewertet wird.
Nach dem BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 erfüllt das Vermieten einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, geht aber in der Regel nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus.
Im Gegensatz dazu sind die verschiedenen Tätigkeiten – wie hier der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf – gegenüber den Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr ein Verhalten, dass sich objektiv als nachhaltig darstellt.
- So ist die Nachhaltigkeit einer Betätigung nicht schon dann zu verneinen, wenn nur ein einziger Vertrag abgeschlossen wird, dessen Erfüllung mehrere unterschiedliche Einzeltätigkeiten erfordert. Diese verschiedenen Tätigkeiten – wie hier Ankauf, Vermietung und Verkauf – rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Würdigung einer nachhaltigen Betätigung.
- Auch wird eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch ein Tätigwerden nur für einen einzigen Vertragspartner nicht ausgeschlossen, auch nicht dadurch, dass ein Mietobjekt bereits bei seiner Anschaffung für einen bestimmten Mieter bestimmt ist.
Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfass besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes des Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die Gebrauchsüberlassung (Vermögensverwaltung) das Wirtschaftsguts in den Hintergrund tritt. Die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten des vermieteten Wirtschaftsguts sind dabei zu beachten.
Die Vermietungstätigkeit stellt dann nicht mehr die Nutzung von Vermögen im Sinne der Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten dar, wenn die Vermietungstätigkeit mit den An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzept verklammert ist. Das hat zur Folge, dass die gesamte Tätigkeit gewerblichen Charakter besitzt.
Ein einheitliches Geschäftskonzept liegt vor, wenn von vorneherein ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftsguts vor Ablauf von dessen gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer geplant ist und der Erzielung eines Totalgewinns diesen Verkauf notwendig macht. Somit besteht die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nicht mehr alleine aus der Vermieung, sondern aus dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf des einzelnen Wirtschaftsguts.
Gewinn im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung/ -aufgabe
In ständiger Rechtsprechung hat der BFH, u.a. in seinem Urteil vom 5. Juli 2005 entschieden, dass eine zusammengeballte Gewinnrealisierung dann nicht nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt ist, wenn diese auf der im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruht, ungeachtet dessen, ob der in Frage stehende Vorgang im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe steht und die gewerbliche Gesamttätigkeit abschließt.
In Fällen, in denen die Gesamtheit der Tätigkeit aus Ankauf, Vermietung und Verkauf besteht, gehört die Veräußerung des vermieteten Wirtschaftsguts noch zum bisherigen objektiven Geschäftsfeld des Unternehmens/ der Gesellschaft und gehört daher zum gewerbesteuerpflichtigen (laufenden) Geschäftsbetrieb. Auf den Gewinn aus dem Verkauf des vermieteten Wirtschaftsguts finden die §§ 16, 34 Abs. 1 oder 3 EStG auch denn keine Anwendung, wenn das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört.
Quelle: BMF, Schreiben vom 01.04.2009 – IV C 6 – S 2240/08/10008
Somit ist bei der Tätigkeit aus Ankauf, Vermietung und Verkauf dann eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn einheitliches Geschäftskonzept vorliegt. Bei dem Gewinn aus dem Verkauf sind die §§ 16, 34 EStG nicht anwendbar.
Tags:Einkommensteuer, Einkünfteerzielungsabsicht, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, gewerbliche TätigkeitDieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 24. April 2009 um 10:56 und abgelegt unter Einkommensteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
