BFH: Promotionsberater sind gewerblich tätig
Freitag 23. Januar 2009 von petra.fuchs
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05 – In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Promotionsberater nicht freiberuflich, sonder gewerblich tätig ist. Ein Promotionsberater, der aufgrund selbst entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Dissertationsthemas, der Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die Klienten unterstützend in die wissenschaftlich Methodik einweist und neben weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Literaturrecherchen vornimmt, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit.
Sachverhalt:
Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu beurteilen, ob die Tätigkeit des Klägers als Promotionsberater wissenschaftlich und damit freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist und ob der Kläger im Falle der Gewerblichkeit seiner Einkünfte seinen Gewinn um eine Gewerbesteuerrückstellung mindern darf.
Unternehmenszweck ist es, akademisch vorgebildeten Berufstätigen zu einem Doktortitel zu verhelfen. Dazu analysiert der Kläger in einem ersten Schritt aufgrund des Lebenslauf und von Einzelgesprächen die Begabung, Motivation und die Befähigung seines Interessenten nach seinen Angaben mit Methoden der “empirischen Sozialwissenschaft” und der “Kognitionswissenschaft”. Sodann bietet der Kläger folgende Dienstleistungen an: Hilfe beim Finden eines Disseratationsthemas, bei der Auswahl einer für dieses Thema geeigneten Fakultät an einer deutschen Hochschulde, wobei dem Kläger viele Hochschullehrer und deren Forschungsschwerpunkte teilweise persönlich bekannt sind, Kontaktaufnahme zum Doktorvater, Unterstützung bei der Realisierung des Promotionsvorhabens durch Beschaffung notwendiger Fachliteratur und die Durchführung von Literaturrecherchen, Beratung bie der Arbeitskonzepten, Übernahme von Lay-out- und Korrekturlese-Arbeiten, Hilfe bie der Veröffentlichung der Dissertation. Außerdem weist der Kläger seine Klienten in Fragen wissenschaftlicher Methodik und Thesenbildung ein.
Das Finanzamt hatte seit 1974 die Tätigkeit des Klägers als freiberuflich beurteilt. Nach einer Außenprüfung des Finanzamtes wurde die Tätigkeit erstmals im Streitjahr 1993 als gewerblich beurteilt.
Entscheidung des Finanzgerichtes:
Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Weiterhin hat das Finanzgericht den Gewerbeertrag durch die nachträgliche Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung gemindert.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig ist.
Ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb i.S des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG in der für das Streitjahr 1993 maßgebenden Fassung ist gemäß § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung – nunmehr § 15 Abs. 2 EStG – anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine selbständige nachhaltige Betätigung ausübt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und wenn ferner die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes im Sinne des EStG anzusehen ist. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch dann vor, wenn sich der Freiberufler bei Ausübung seines Berufs der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräften bedient; Voraussetzung ist jedoch in diesem Fall, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit i.s. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG voraus, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach strengen objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Der Begriff der Wissenschaftlichkeit ist in besonderem Maß mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden. Kenntnisse, die ein Steuerpflichtiger sich lediglich aufgrund praktischer Erfahrungen angeeignet hat, reichen in der Regel nicht als Grundlage für eine wissenschaftliche Tätigkeit aus.
Wissenschaftliche Tätigkeit setzt wissenschaftliche Kenntnisse und Methodik voraus, wenn auch ein Hochschulstudium nicht generell unverzichtbar ist. Wissenschaftlich tätig ist nicht nur, wer eine schöpferische oder forschende Tätigkeit entfaltet (reine Wissenschaft), sondern auch derjenige, der aus der Forschung hervorgegangene Erkenntnisse auf konkrete Vorgänge anwendet (angewandte Wissenschaft). Deshalb kann die Wissenschaftlichkeit nicht allein mit der Begründung verneint werden, der Steuerpflichtige sie für seinen Auftraggeber im Wesentlichen praxisorientiert tätig geworden.
Eine wissenschaftliche Tätigkeit wird von der Rechtsprechung verneint, wenn sie in einer stärker praxisorientierten Beratung besteht. Die übliche praktische Ausübung eines an sich als wissenschaftlich zu kennzeichnenden Berufs, z.B. als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Arzt, erfüllt dementsprechend nicht ohne weiteres den Begriff auch der wissenschaftlichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, selbst wenn im Einzelfass eine hochqualifizierte Tätigkeit wahrgenommen wird.
Ebenso wenig ist die bloße Vermittlung wissenschaftlicher Grundsätze um Methoden bereits eine wissenschaftliche Tätigkeit, sofern sie im Wesentlichen in einer praxisorientierten Beratung besteht.
Jedoch kann eine der forschenden Tätigkeit entsprechende hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit dann angenommen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Fälle systematisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einem Verständniszusammenhang gebracht werden, d.h. schwierige Grundsatzfragen zu beurteilen sind, wie dies z.B. in wissenschaftlichen Gutachten, bei denen schwierige Streit- und Grenzfragen nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen sind, der Fall ist.
Eine beratende Tätigkeit ist vor allem dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad oder eine Gestaltungshöhe erreichen wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z.B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen.
Die Tätigkeit als Promotionsberater ist nicht unter die wissenschaftliche Tätigkeit des § 18 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu subsumieren. Aus diesen Gründen liegt hier keine freiberufliche Tätigkeit vor. Der Kläger ist somit gewerblich tätig.
Für das Streitjahr 1993 kann auch nicht mehr nachträglich eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet werden, da sich der Kläger für eine Gewinnermittlung nach den Grundsätzen der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG entschieden hat.
Für die Einnahmen-Überschussrechnung entscheidet sich ein Steuerpflichtiger durch schlüssiges Verhalten, wenn er keine Eröffnungsbilanz und keine Buchführung einrichtet, sondern lediglich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnet oder durch eine gesonderte Sammlung von Einnahmen- und Ausgabenbelegen.
Die Ausübung des Wahlrechts als steuerrechtliche Willenserklärung setzt den Willen und damit das Bewusstsein voraus, eine Wahl zu treffen. Dass ist dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige bestreitet, gewerblich tätig zu sein, sondern von der Erzielung bloßer Überschusseinkünfte ausgeht, bei denen ein derartiges Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart nicht besteht.
An die einmal wirksam getroffene Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist der Steuerpflichtige gebunden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.10.2008 – VIII R 74/05
Somit ist der Promotionsberater gewerblich tätig, da seine Tätigkeit nicht unter die wissenschaftliche Arbeit zu subsumieren ist. Weiterhin ist der Gewerbeertrag auch nicht um die Gewerbesteuerrückstellung zu mindern, da der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.
Tags:Einkommensteuer, Ermittlung Einkünfte, Freiberufler, Gewinnermittlung, RückstellungDieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 23. Januar 2009 um 08:00 und abgelegt unter Einkommensteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
