BFH: Preise aus Verlosungen stellen Betriebseinnahmen dar
Freitag 12. Dezember 2008 von petra.fuchs
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2008 – X R 25/07 – Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, betrieblich veranlasst sind. Somit ist der Gewinn aus solchen Losen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt seit dem 1. September 2000 eine Handelsvertretung mit Kosmetik des Kosmetikherstellers X. X verloste im Jahr 2001 ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt waren alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter der X. Die Höchstzahl der Lose war begrenzt auf acht Stück je Teilnehmer. Jeweils ein Los erhielt, wer in den beiden Monaten Januar und Februar 2001 Umsätze mit X in Höhe von jeweils 250 DM erzielte. Am 25. August 2001 gewann die Klägerin das als Hauptgewinn ausgelobte “Traumhaus” im Wert von 500.000 DM.
Nach dem Erwerb eines geeigneten Baugrundstücks im Jahr 2001 leistete X zweckgebundene Zahlungen bzw. Verrechnungen in Höhe von insgesamt 500.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Am 26. Oktober 2001 übergab X der Klägerin einen Scheck über 140.000 DM für den Erwerb des Grundstücks. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wurde mit Scheck vom 15. November 2001 gezahlt. Am 27. Dezember 2001 wurde ein betriebliches Darlehen, das X der Klägerin gewährt hatte, im Wege der Verrechnung um 37.130, 21 DM gemindert. Hierbei habe es sich nach Aussage der Klägerin um den einzigen Teilbetrag der 500.000 DM gehandelt, der nicht dem Erwerb des “Traumhauses gedient habe.
Die Klägerin erfasste in ihren Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 die Auszahlungen des Hauptgewinns als umsatzsteuerpflichtige Umsatzerlöse; ihre Gewinne aus Gewerbebetrieb, die sie nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermittelte, erhöhte sie dagegen nicht um die erhaltenen Auszahlungen.
Die Klägerin rügt, dass das Finanzgericht den Begriff der Betriebseinnahmen zu weit ausgelegt hat.
Entscheidung des Finanzamtes:
Der Betriebsprüfer kam zu der Auffassung, dass die Auszahlungen des Gewinnes als betriebliche Einnahmen zu erfassen sind, da der Losgewinn durch den Gewerbebetrieb veranlasst ist. Es erging ein geänderter Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2001.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Gewerbeertrag ist gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde und um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge korrigierte Gewinn aus Gewerbebetrieb, der in dem Erhebungszeitraum zu berücksichtigen ist. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ergibt sich im Fall der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durch eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben.
Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch privat Umstände veranlasst worden ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahmen hat. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll.
Führt ein Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens eine Verlosung durch, an der alle Arbeitnehmer teilnehmen, die einen Verbesserungsvorschlag eingereicht haben, so sind die verlosten Sachpreise Arbeitslohn der jeweiligen Gewinner. In ähnlicher Weise führt die Zuwendung einer sog. Incentive-Reise zu Betriebseinnahmen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.09.2008 – X R 25/07
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht den Losgewinn zu Recht als betrieblich veranlasst erfasst. Im vorliegenden Fall hat jeder Arbeitnehmer, der den bestimmten Umsatz erzielt hatte, so ein Los bekommen. Damit stellt sich die Zuwendung der Lose als Zusatzleistung für bestimmte Umsätze dar, als betriebsbedingte, wenn auch von einem Losverfahren abhängige bzw. in eine Losverfahren eingebundene Prämie.
Der Bundesfinanzhof kommt auch zu keinen anderem Ergebnis, wenn zwischen dem Erwerb des Loses und dem Eintritt des Lotteriegewinnes unterschieden wird.
Somit sind die Auszahlungen, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem Gewinn bekommen hat, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Tags:Einkommensteuer, Ermittlung Einkünfte, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Gewerbesteuer, GewinnermittlungVerwandte Artikel
Dieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 12. Dezember 2008 um 08:12 und abgelegt unter Einkommensteuer, Gewerbesteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
