FG Düsseldorf: Semester- und Rückmeldegebühren sind Ausbildungskosten
Freitag 25. Juli 2008 von petra.fuchs
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2008 – 9K 4245/07 Kg – Nach diesem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf sind die Semester- und Rückmeldegebühren bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes als Ausbildungskosten zu berücksichtigen.
Nach der Finanzverwaltung seien nur die Studiengebühren als Ausbildungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes zu berücksichtigen. Somit widersprach das Finanzgericht mit diesem Urteil den Anweisungen der Finanzverwaltung.
Zur Begründung hat das Finanzgericht angeführt, die Semester- und Rückmeldegebühren seien Voraussetzung dafür, dass der Studierende weiter studieren darf. Der darin enthaltene Betrag für die kostenlose Beförderung im Nahverkehr treten hinter dem eigentlichen Zweck der Semester- und Rückmeldegebühr zurück.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III 38/08 ist es beim Bundesfinanzhof anhängig.
Tipp:
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollten Eltern, bei denen die Semester- und Rückmeldegebühren des Kindergeld retten könnten, ihre Einkommensteuerbescheide mit einem Einspruch offenhalten.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008 – 9K 4245/07 Kg
Tags:Ausbildungskosten, Einkommensteuer, Ermittlung Einkünfte, Rückmeldegebühren, SemestergebührenDieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 25. Juli 2008 um 20:44 und abgelegt unter Einkommensteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
