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Juristischer Blog zum Steuerrecht

BFH: Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber

Mittwoch 26. November 2008 von petra.fuchs

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juli 2008 – VI R 47/06 – Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich um Arbeitslohn handelt, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer und einer übernimmt, die gegen einen bei ihm beschäftigten wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden ist. Weiterhin hat der Bundesfinanzhof die Rechtsprechung bestätigt, dass ein Vorteil nur dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Intresse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte Zweck im Vordergrund steht. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs können Geldbußen im Sinne von § 17 OWiG nicht als abgezogen werden. Auch der Werbungskostenabzug von Geldauflagen im Sinne des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

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BMF: Arbeitgeberdarlehen

Sonntag 5. Oktober 2008 von petra.fuchs

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 1. Oktober 2008 – IV C 5 – S 2334/07/0009 – In diesem Schreiben äußert sich das Bundesministerium der Finanzen zu der Bewertung des Arbeitgeberdarlehens als geldwerten Vorteil. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG zu unterscheiden. Die Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt. Im Folgenden soll die Bewertung des Arbeitgeberdarlehens behandelt werden.

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BFH: AStA-Mitglieder als Arbeitnehmer

Donnerstag 25. September 2008 von petra.fuchs

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juli 2008 – VI R 51/05 – Mit diesem Urteil hat das Bundesfinanzhof entschieden, dass der Vorsitzende und die Referenten des allgemeinen Studentenausschusses im Sinne des Einkommenssteuerrechts sind. Demnach sind die an sie gezahlten Aufwandsentschädigung als einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Der Bundesfinanzhof hat sich der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts angeschlossen. Den ganzen Beitrag lesen »

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