BFH: Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verzögerungsgeldern
Donnerstag 28. Juli 2011 von petra.fuchs
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 2011 – IV B 120/10 – In diesem Urteil hat sich der Bundesfinanzhof mit der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verzögerungsgeldern beschäftigt. Durch das Jahressteuergesetz wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Das Verzögerungsgeld stellt eine steuerliche Nebenleistung dar. Ein solches Verzögerungsgeld kann auch verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Als Verzögerungsgeld kann ein Betrag zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro festgesetzt werden.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Durchführung einer Außenprüfung forderte das Finanzamt den Steuerpflichtigen mehrfach auf, Buchführungsunterlagen und Datenträger vorzulegen. Das Finanzamt drohte das Verzögerungsgeld bereits an. Bis zum Fristablauf überreichte der Steuerpflichtige lediglich einen Datenträger. Mit Bescheid vom 1. Juni setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro fest.
Den dagegen eingelegten Einspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.
Mit weiterem Schreiben am 21. Juni wurde der Steuerpflichtige erneut aufgefordert, die Buchführungsunterlagen vorzulegen. Am 29. Juni setzte das Finanzamt ein (weiteres) Verzögerungsgeld in Höhe von 3.000 Euro fest, da der Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Mit Bescheid vom 1. Oktober wurden die Bescheide vom 1. Juni und vom 29. Juni ersetzt, jeweils verbunden mit der ausdrücklichen Feststellung, dass die Festsetzung des Verzögerungsgelds nach erneuter Überprüfung bestehen bleibt.
Das Finanzgericht hat die Vollziehung der Bescheide vom 1. Oktober ausgesetzt. Grund dafür ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen.
Das Finanzamt beantragt, die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 1. Oktober als unbegründet abzulehnen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 1. Juni (erstmalige Festsetzung) in der geänderten Fassung von 1. Oktober bestehen.
Ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro kann festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten zur Einräumung des Datenzugriffs, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die Zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat.
Das Verzögerungsgeld wurde durch Art. 10 Nr. 8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 als neue steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) eingeführt. Die Einführung des Verzögerungsgelds stand im engen Kontext mit der ebenfalls durch das JStG 2009 eingeführten Regelung in § 146 Abs. 2a AO. Danach kann das Finanzamt dem Steuerpflichtigen unter bestimmt Voraussetzungen bewilligen, seine Buchführung in das Ausland zu verlagern. Für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, kann die Bewilligung widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung verlangt werden (§ 146 Abs. 2a Satz 3 AO). Um den Steuerpflichtigen in diesem Fall zu einer zeitnahen Rückverlagerung der Buchführung anzuhalten, ist die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds normiert worden.
Über diesen direkten Normzusammenhang hinaus kann nach dem zuvor dargelegten Wortlaut ein Verzögerungsgeld auch auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
Im vorliegenden Fall durfte das Finanzamt das Verzögerungsgeld festsetzen. Auch die kurze Frist war angemessen, da der Steuerpflichtige schon mehrmals zur Abgabe der Buchführungsunterlagen aufgefordert worden war. Aus diesen Gründen ist die Festsetzung des Verzögerungsgelds vom 1. Juni rechtmäßig.
Weiterhin bestehen beim Bundesfinanzhof auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Juni in der Fassung vom 1. Oktober. Fraglich ist, ob die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgeld wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen rechtmäßig ist.
Die Zulässigkeit einer mehrfachen Festsetzung wegen derselben Verpflichtung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 2b AO entnehmen. Der Verzögerungsgeld soll nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zu zeitnahen Mitwirkung anhalten. Es steht damit in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Zwangsgeld gemäß § 328 Abs. 1, § 329 AO. Für das Zwangsgeld enthält § 332 Abs. 3 AO die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung er erneut wegen derselben Verpflichtung anzudrohen, wenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolglos geblieben ist. Das Schweigen des Gesetzgebers zu der Möglichkeit einer erneuten Festsetzung eines Verzögerungsgelds deutet daher darauf hin, dass ein Verzögerungsgeld wegen derselben Verpflichtung nur einmal festgesetzt werden kann. Eine analoge Anwendung des § 332 Abs. 3 AO kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass das Fehlen einer Regelung zur wiederholten Festsetzung eines Verzögerungsgelds auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Es fehlt damit an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2011 – IV B 120/10
Hiernach ist die Festsetzung des Verzögerungsgelds vom 29. Juni rechtswidrig. Das Verzögerungsgeld hätte somit nicht vom Finanzamt festgesetzt werden dürfen, da es die selbe Verpflichtung, vorlegen der Buchführung, betrifft.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Festsetzung des Verzögerungsgelds vom 1. Juni rechtmäßig und die Festsetzung vom 29. Juni rechtswidrig ist. Zu beachten ist allerdings, dass die bisher schon bestehende Möglichkeit, gegen den Steuerpflichtigen ein Zwangsgeld zur Durchsetzung von Verwaltungsakten festzusetzen weiterhin besteht. So kann die Aufforderung, eine Auskunft zu erteilen oder Urkunden vorzulegen, auch durch Festsetzung eines Zwangsgelds durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld darf allerdings nur bis zu einer Höhe von max. 25.000 Euro festgesetzt werden.
Tags:Abgabenordnung, Außenprüfung, Verzögerungsgeld, ZwangsgeldDieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 28. Juli 2011 um 22:07 und abgelegt unter Abgabenordnung. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
