BFH: Nachzahlungszinsen keine Werbungskosten
Freitag 9. Januar 2009 von petra.fuchs
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2008 – VIII R 2/07 – In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass § 12 Nr. 3 EStG den Abzug von Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233 a AO als Werbungskosten ausschließt, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus der Anlage des nachgezahlten Steuerbetrages zu berücksichtigen sind.
Der Kläger und sein Vater veräußerten im Februar 1998 einen Teilbetrieb sowie eine Beteiligung. Den Veräußerungsgewinn legten sie auf ihren gemeinsamen Konten als Festgeld an. Nach dem Tod des Vaters im Oktober 1998 gingen die Konten auf den Kläger als Alleinerben über. Die insoweit erzielten Zinsbeträge aus den Jahren 1998 bis 2001 wurden der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzamt setzte Nachzahlungszinsen fest.
Der Kläger begehrt diese Nachzahlungszinsen asl Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit der Festgeldanlage des Veräußerungsgewinns verlusterhöhend zu berücksichtigen.
Entscheidung des Finanzamtes:
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass diese Nachzahlungszinsen keine Werbungskosten darstellen, es fehle am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Nachzahlungszinsen und den Zinserträgen. Die Nachzahlungszinsen seien zum Zeitpunkt der Zinseinnahmen aus der Festgeldanlage der Veräußerungsgewinns noch nicht festgesetzt gewesen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, das diese Nachzahlungszinsen keine Werbungskosten darstellen. Weiterhin bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Nr. 3 EStG keinerlei Bedenken.
Nach § 10 d Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen.
Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10 d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10 d Abs. 2 EStG abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach § 10 d Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist; Entsprechendes gilt nach § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheides mangels steuerlicher Auswirkungen – wie im Streitfall – unterbleibt.
Die begehrte Erhöhung des verbleibenden Verlustvortrags setzt voraus, dass es sich bei den Nachzahlungszinsen um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG handelt. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus einer Einkunftsart, diese Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen.
Daran fehlt es schon dann, wenn der jeweilige Aufwand einen der Tatbestände des § 12 Nr. 1 bis 5 EStG erfüllt und damit schon nach dem Einleitungssatz des § 12 EStG einer Zurechnung zu den Werbungskosten ausgeschlossen ist. Zu den danach gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Steuern vom Einkommen gehören nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift auch die darauf entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO auch festgesetzte Zinsen gehören.
Selbst wenn man die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG außer Betracht ließe, würde die Abziehbarkeit der streitigen Nachzahlungszinsen voraussetzen, dass sie zumindest wirtschaftlich als Zinsen auf ein vom Finanzamt gewährtes Darlehen angesehen werden könnten und – diese Voraussetzung unterstellt – in einem objektiven Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung stünden sowie subjektiv zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung bestimmt gewesen wären. Maßgeblich dafür ist der Verwendungszweck der Darlehensvaluta.
Danach besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang bei Schuldzinsen für ein Darlehen nur, soweit es tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Auch kann der wirtschaftliche Zusammenhang nicht allein durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden. Dagegen steht der Annahme einer wirtschaftlichen Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige vorhandene Eigenmittel nicht zum Bestreiten der mit Darlehen finanzierten Aufwendungen eingesetzt hat. Denn er ist frei, wie er Fremd- und Eigenmittel verwendet; seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.09.2008 – VIII R 2/07
Somit liegen bei den Nachzahlungszinsen keine Werbungskosten vor, da sie nicht unter § 9 EStG subsumiert werden können. Weiterhin folgt aus der Regelung in § 12 Nr. 3 EStG das Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233 a AO nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. § 12 Nr. 3 EStG enthält ein Abzugsverbot die entfallenden Nebenleistungen auf die Einkommensteuer.
Tags:Abgabenordnung, Einkommensteuer, Kapitalvermögen, Nachzahlungszinsen, Veräußerungsgewinn, WerbungskostenDieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 9. Januar 2009 um 08:00 und abgelegt unter Abgabenordnung, Einkommensteuer. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

Sonntag 10. Januar 2010 um 14:05
Das sich die Finanzbehörden hier eine erhebliche Einnahmequelle geschaffen. Denn auch mit einem Aufwand durch Fremdkapitalbeschaffung durch die Bund und Länder ist ein Satz von 0,5% p.M. nicht zurechtfertigen. Seit Jahre refinanzieren sich diese auf einem Niveau was etwa der Hälfte diesem Niveaus entspricht. Gleichzeit wird aber unterstellt das dem Steuerpflichtigen hier potentielle Vorteile in Höhe von 0.5%p.M. entstehen die es auszugleichen gilt. Hier wird in keinster Weise berücksichtigt das ein solcher Ertrag risikofrei praktisch seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr zu erzielen sei. Die Absurdität dieser Forderung wird noch klarer, denn selbst wenn es jemand geschafft hat 6% p.a. zu erzielen, bleiben nach Steuer deutlich weniger übrig, d.h. die Nachzahlungszinsen sind equivalent zu einem weitaus höherem Niveau – beim Spitzesteuersazt incl. Soli etwa 8,5%. In Ermangelung eines Anlagehorizontes, ein jederzeitige Verfügbarkeit muß praktisch gegeben sein um die Forderungen der FA bedienen zu können, ist es absolut unrealistisch.
Der Staat hat sich damit ein einzigartiges Geschäftsmodel geschaffen, risikofrei Zinserträge zu erwirtschaften wie es kein anderer kann!